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Statuten

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Statuten der Jungfreisinnigen St. Gallen

 

Art. 1 Name, Sitz und Zweck

Die Jungfreisinnigen des Kantons St. Gallen (im folgenden genannt die Jungfreisinnigen) bilden einen Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. Dieser Verein betätigt sich als politische Partei in der freisinnigen Tradition. Die Jungfreisinnigen bilden eine Dachorganisation für regionale Vereine, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgen.

Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

Die Jungfreisinnigen verbreiten das liberale Gedankengut und die liberale Tradition unter den Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Kanton St. Gallen. Sie bringen die politischen Ideen ihrer Mitglieder gegen aussen zum Ausdruck. Sie fördern die Meinungsbilung über politische Fragen und ganz allgemein das politische Interesse in der Jugend des Kantons.

Zu diesem Zweck fördern und schaffen sie politisch liberale Jugendgruppen in allen Regionen des Kantons und arbeiten mit anderen kantonalen und schweizerischen Organisationen eng zusammen. Sie koordinieren die Bemühungen der regionalen Gruppen, soweit diese Mitglieder Jungfreisinnige sind. Zudem vertreten sie die Interessen des Vereins und der angeschlossenen regionalen Gruppierungen auf kantonaler Ebene.

Die Jungfreisinnigen können Rechtsmittel aller Art ergreifen und die rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder vor Gerichten und Behörden vertreten, sofern ein Mehrheitsbeschluss der Mitglieder diese Massnahme bewilligt.

 

Art. 2 Mitgliedschaft

Den Jungfreisinnigen können sich sowohl natürliche als auch juristische Personen als Mitglieder anschliessen. Alle Mitglieder einer juristischen Person, die ihrerseits ebenfalls Mitglied des Vereins ist, sind automatisch auch Mitglieder der Jungfreisinnigen.

Der Vorstand der Jungfreisinnigen entscheidet über die Aufnahme von Neumitgliedern. Bei natürlichen Personen lässt er sich dazu eine unterzeichnete Beitrittserklärung des Neumitglieds ausstellen. Bei juristischen Personen und Gruppierungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit verlangt der Vorstand die Abgabe von Statuten und/oder Gesellschaftsverträgen und kann die Gruppierung erst nach Genehmigung dieser Statuten aufnehmen. Zudem haben die beitrittswilligen Gruppierungen eine Mitgliederliste beizubringen und alle notwendigen Auskünfte gegenüber dem Vorstand zu erteilen, damit sie als Mitglieder aufgenommen werden können.

Bestehen gegenüber einem oder mehreren Mitglieder einer Gruppierung Ausschlussgründe, so kann die Gruppierung nicht Mitglied der Jungfreisinnigen werden, solange sie sich nicht von den entsprechenden Personen trennt.

 

Art. 3 Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen ausschliessen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere

  • - Verstösse gegen das Gesetz, soweit sie einigermassen schwerwiegend sind und mit der politischen Tätigkeit der Jungfreisinnigen einen Zusammenhang aufweisen
  • - Verstösse gegen die Statuten der Jungfreisinnigen
  • - Übrige Verstösse gegen die Interessen der Jungfreisinnigen
  • - Schwerwiegende Auseinandersetzungen mit anderen Mitgliedern der Jungfreisinnigen, welche die Tätigkeit der Jungfreisinnigen oder ihrer Regionalgruppierungen gefährden oder behindern.

Der Vorstand entscheidet schriftlich über den Ausschluss und eröffnet diesen Entscheid dem auszuschliessenden Mitglied eingeschrieben. Er setzt eine Frist von 30 Tagen an, innert welcher sich das Mitglied schriftlich beim Präsidenten zuhanden der Mitgliederversammlung der Jungfreisinnigen beschweren kann. Die nächste ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss. Der Entscheid der Mitgliederversammlung ist endgültig. Auch dieser Entscheid wird schriftlich und eingeschrieben eröffnet.

 

Art. 4 Organisation

Die Organe der Jungfreisinnigen sind

  • - Mitgliederversammlungn
  • - Vorstand
  • - Revision

 

Art. 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Jungfreisinnigen. Sie besteht aus allen Mitgliedern, bzw. ihren Vertretern. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen. Insbesondere werden solche ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn mindestens 25 Mitglieder der Jungfreisinnigen dies verlangen. Mitgliederversammlungen sind ohne anderslautenden Beschluss öffentlich durchzuführen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • - Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten
  • - Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Berichts der Revisoren
  • - Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes
  • - Wahl der Revisoren
  • - Wahl der Delegierten der Jungfreisinnigen bei anderen Organisationen
  • - Festlegung der Leitlinien für die politische Tätigkeit des Vorstandes und der Jungfreisinnigen allgemein
  • - Revision der Statuten

 

Art. 6 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus einem Präsidenten und einer variablen Anzahl von Mitgliedern zusammen. Er konstituiert sich selbst und gibt seine interne Chargenzuteilung bekannt.

Der Vorstand ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere leitet er die Tätigkeit der Jungfreisinnigen, organisiert und überwacht Veranstaltungen und Aktionen, betreibt Oeffentlichkeitsarbeit und trägt die finanzielle Verantwortung. Er kann Arbeitsgruppen oder Sonderbeauftragte einsetzen und arbeitet eng mit nachbarschaftlichen Organisationen zusammen.

Der Vorstand erlässt zu allen kantonalen Wahl- und Abstimmungsgeschäften Parolen und macht diese öffentlich bekannt. Bei eidgenössischen und kommunalen Geschäften kann er dies auch tun. Er beteiligt sich an den Vernehmlassungsverfahren auf allen staatlichen Ebenen.

Die Vorstandsmitglieder vertreten die Jungfreisinnigen nach aussen. Entscheide und Vertretungshandlungen mit finanziellen Konsequenzen für die Jungfreisinnigen sind ohne Vorstandsbeschluss nur dann zulässig, wenn die in Frage stehende Verpflichtung unter Fr. 100.-- liegt. Bei höheren Beträgen bis Fr. 2'000.-- pro Geschäft muss ein Vorstandsbeschluss über das Geschäft gefasst werden.

Die Zeichnungsberechtigung wird durch den Vorstand geregelt. Es darf dabei keine Einzelunterschriftsberechtigung eingeräumt werden.

 

Art. 7 Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt Revisoren, welche nicht dem Vorstand oder dem Delegiertenrat angehören. Sie erstatten dem ordentlichen Parteitag schriftlichen Bericht über die Ordnungsmässigkeit der Buchführung und der Jahresrechnung. Die Revisoren führen die notwendigen Prüfungen nach eigenem Ermessen durch und haben uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Buchführung.

Der Vorstand und der Delegiertenrat sowie die Mitgliederversammlung können Revisoren weitergehende Aufträge erteilen.

 

Art. 8 Finanzen

Die Jungfreisinnigen finanzieren sich durch die Beiträge von lokalen Gruppierungen, Einnahmen aus Veranstaltungen und Aktionen und Sponsoring sowie Gönnerbeiträgen. Der Jahresbeitrag der Mitglieder beträgt maximal Fr. 50.- und wird von der Mitgliederversammlung innerhalb dieses Rahmens festgelegt.

Das Rechnungsjahr der Jungfreisinnigen ist mit dem Kalenderjahr identisch

Jegliche Nachschusspflichten von Mitgliedern oder Gönnern der Jungfreisinnigen sind in jedem Falle ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeit der Jungfreisinnigen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Art. 9 Abstimmungen, Wahlen

Wo die Statuten nichts anderes vorsehen, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Delegiertenrates und des Vorstandes mit einfachem Mehr der stimmberechtigten Anwesendengefasst.

Bei Wahlen entscheidet beim ersten Wahlgang das absolute, beim zweiten Wahlgang das relative Mehr. Die Amtsdauer beträgt für sämtliche Organe jeweils ein Jahr. Organe können jederzeit mit einer Zweidrittelsmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden von der Mitgliederversammlung abberufen werden.

Aenderungen der Statuten bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden und können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,wenn sie mit der Einladung zur Versammlung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung angekündigt worden sind.

 

Art. 10 Auflösung

Die Jungfreisinnigen lösen sich auf, wenn mindestens ¾ der Mitglieder einer schriftlichen Urabstimmung dem Auflösungsantrag zustimmen.

Ist ein solches Abstimmungsverfahren aufgrund irgendwelcher Umstände nicht durchführbar, so kann der Vorstand einstimmig die Auflösung der Partei beschliessen. Die Auflösung wird rückgängig gemacht, wenn innert 30 Tagen nach dem Beschluss mindestens 30 Mitgliedrer schriftlich die Rückgängigmachung des Auflösungsbeschlusses verlangen.

Im Falle der Auflösung sind Akten der Jungfreisinnigen dem Parteisekretariat der freisinnig-demokratischen Partei des Kantons St. Gallen zuhanden einer allfälligen Nachfolgeorganisation zu übergeben.

 

Art. 11 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 22. November 1997 genehmigt und in Kraft gesetzt worden.