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Statuten

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Statuten der Jungfreisinnigen Werdenberg-Sarganserland JFWS

 

Die Statuten der JFWS können hier als PDF heruntergeladen werden.

 

 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Die Jungfreisinnigen

Werdenberg-Sarganserland (im folgenden JFWS genannt) bilden einen Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Dieser Verein betätigt sich als politische Partei in der freisinnigen Tradition und vertritt die jungfreisinnige Ideologie in den Wahlkreisen Werdenberg und Sarganserland im Kanton St. Gallen.

 

Art. 2 Sitz Rechnungsjahr

Der Sitz der JFWS bestimmt sich nach dem Domizil des jeweiligen Präsidenten. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 3 Zweck

Die JFWS vertreten und verbreiten das liberale und bürgerliche Gedankengut in gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Fragen. Die JFWS wollen mit ihren Ideen und Aktionen das staatsbürgerliche Interesse der jüngeren Generation in der Region wecken und sie zur Teilnahme an der Gestaltung des politischen Alltags der schweizerischen Eidgenossenschaft anregen. Die JFWS informieren ihre Mitglieder über das politische Geschehen, fördern und unterstützen ihre politischen Aktivitäten.

 

Art. 4 Unabhängigkeit

Die JFWS sind in ihren Handlungen und in ihrer politischen Meinungsbildung unabhängig, arbeiten aber eng mit der Jungfreisinnigen Partei des Kantons St. Gallen (JFSG), den FDP Regionalparteien der Wahlkreise Werdenberg und Sarganserland sowie mit anderen regionalen Jungfreisinnigen Gruppen des Kantons zusammen.

 

 

II. Mitgliedschaft

Art. 5 Mitgliedschaft

Mitglieder der JFWS können sein: < Einzelmitglieder < Sektionen an regionalen Schulen (Schulsektionen) der Wahlkreise Werdenberg und Sarganserland < Ehren- und Gönnermitglieder 1 In den Statuten gilt für die Funktionen aller natürlichen Personen grundsätzlich die absolute Gleichberechtigung von Mann und Frau. Der Lesbarkeit wegen wird jedoch nur die männliche Form verwendet. Die Mitglieder der JFWS gehören der Jungfreisinnigen Partei des Kantons St. Gallen (JFSG) an, ohne weitere Mitgliederbeiträge zu bezahlen und Verpflichtungen, jedoch mit allen Rechten, welche in den Statuten der JFSG verankert sind.

 

Art. 6 Einzelmitglieder

Jede natürliche Person, die sich zu den Zielen und den Statuten der JFWS bekennt, kann die Mitgliedschaft beantragen. Die Hauptversammlung der JFWS entscheidet über die Aufnahme von Neumitgliedern.

 

Art. 7 Sektionen an den regionalen Schulen

Regionale Schulsektionen aus den Wahlkreisen Werdenberg und dem Sarganserland können Mitglieder der JFWS sein. Eine Mitgliedschaft kann durch den Vorstand der Schulsektion schriftlich beantragt werden. Die Hauptversammlung der JFWS entscheidet über die Aufnahme der Schulsektion.

 

Art. 8 Ehren- und Gönner- mitglieder

Einzelne Personen, die sich besonders um die JFWS verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung den Status eines Ehrenmitgliedes ohne Stimmrecht erhalten. Sie haben lediglich eine beratende Funktion. Die Ehrenmitgliedschaft verpflichtet nicht zur Zahlung eines Mitglieder- oder Gönnerbeitrags. Natürliche und juristische Personen, welche die JFWS mit namhaften Beiträgen unterstützen, können vom Vorstand den Status des Gönnermitgliedes ohne Stimmrecht erhalten.

 

Art. 9 Verwaltung der Mitglieder

Die Mitgliederliste wird von JFSG verwaltet. Der Präsident der JFWS ist verpflichtet regelmässig Ein- und Austritte der JFWS der JFSG zu melden, mindestens jedoch einmal jährlich zu Beginn des Kalenderjahres. Die JFSG integriert die Mitglieder der JFWS in den Newsletterverteiler für die kantonalen Mitglieder und informiert diese über kantonale und nationale Aktivitäten.

 

Art. 10 Beschränkung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist zeitlich bis zum vollendeten 32. Altersjahr beschränkt. In den Organen der JFWS dauert sie höchstens bis zum vollendeten 32. Altersjahr.

 

Art. 11 Ausschluss von Mitgliedern

Auf Antrag des Vorstandes kann die Hauptversammlung über den Ausschluss von Mitgliedern abstimmen. Mindestens eine der vorliegenden Bedingungen muss dafür vorgängig erfüllt sein: < Schwerwiegende Verstösse gegen das Gesetz < Verstösse gegen die Statuten der JFWS < Übrige Verstösse gegen die Interessen der JFWS < Schwerwiegende Auseinandersetzungen mit anderen Mitgliedern der JFWS, welche die Tätigkeit des Vereins oder ihrer Mitglieder gefährden oder behindern.

 

 

III. Organisation

Art. 12 Organe

Die Organe der JFWS sind: < Hauptversammlung < Vorstand < Revisoren (2) A. Hauptversammlung

 

Art. 13 Zusammensetzung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der JFWS. Sie besteht aus allen Mitgliedern, bzw. ihren Vertretern. Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt. Der Vorstand oder der fünfte Teil aller Mitglieder können eine Hauptversammlung verlangen.

 

Art.14 Befugnisse

Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu: < Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten < Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts < Festlegen der Mitgliederbeiträge < Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes < Wahl der Revisoren < Festlegung der Leitlinien für die politische Tätigkeit des Vorstandes und der JFWS < Beschlussfassung über politische Aktionen besonderer Bedeutung, insbesondere über die Lancierung von Wahlkampfprogrammen < Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern < Änderung der Statuten B. Vorstand

 

Art. 15 Zusammensetzung und Verpflichtung

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem verantwortlichen für den Wahlkreis Werdenberg und dem Verantwortlichen für den Wahlkreis Sarganserland. Bei Bedarf können durch die Hauptversammlung Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich unter Vorbehalt der Befugnisse der Hauptversammlung selbst. Der Vorstand wird jedes Jahr von der Hauptversammlung gewählt.

 

Art. 16 Wählbarkeit

In den Vorstand sind nur solche Personen wählbar, die während der Hauptversammlung anwesend oder begründet entschuldigt sind. Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar.

 

Art. 17 Befugnisse

Der Vorstand ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere leitet er die Tätigkeit der JFWS, überwacht Veranstaltungen und Aktionen, betreibt Öffentlichkeitsarbeit und trägt die finanzielle Verantwortung. Der Vorstand setzt Arbeitsgruppen oder Sonderbeauftragte für die Organisation von Veranstaltungen und Aktionen ein und arbeitet eng mit nachbarschaftlichen Organisationen zusammen. Der Vorstand erlässt zu allen eidgenössischen und kantonalen Wahlund Abstimmungsgeschäften Parolen und macht diese öffentlich bekannt.

 

Art. 18 Einberufung des Vorstands

Die Vorstandssitzung wird mindestens vier Mal jährlich durch den Präsidenten einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens das absolute Mehr der Mitglieder anwesend ist. Sind nur 3 Vorstände an einer Sitzung und wird ein Beschluss gefasst, dann muss der Präsident das Protokoll veröffentlichen. Den Mitgliedern der Vereinsversammlung ist es bis 14 Tage nach der Veröffentlichung des Protokolls möglich die Neubehandlung eines beschlossenen Punktes zu verlangen. Dies muss dem Präsidenten schriftlich eingereicht und von der Hälfte der Vereinsmitglieder gefordert werden. Wird dies erfüllt, muss über den Beschluss, durch den kompletten Vorstand, nochmals abgestimmt werden.

 

Art.19 Sitz in anderen Gremien

Jeweils ein Mitglied des Vorstands der JFWS erhält Einsitz in den Vorstand der Regionalparteien FDP Werdenberg und der FDP Sarganserland

 

Art.20 Kontakt zu den kantonalen Jung freisinnigen

Der Vorstand der JFWS unterhält einen regelmässigen Kontakt zum Vorstand der JFSG. Wenn möglich besetzt ein Vorstandsmitglied der JFWS den Sitz des Koordinators Werdenberg-Sarganserland im erweiterten Vorstand der JFSG. C. Revisoren

 

Art.21 Rechnungsrevision

Die Revisoren sind wieder wählbar. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Revisoren fertigen jährlich einen Revisionsbericht über die Rechnung der JFWS an und legen diesen der ordentlichen Hauptversammlung zur Genehmigung vor.

 

 

IV. Finanzen

Art. 22 Finanzierung

Die JFWS finanzieren sich durch die Beiträge von Einzelmitgliedern und durch Einnahmen aus Veranstaltungen, Aktionen und Sponsoring sowie Gönnerbeiträgen.

 

Art. 23 Verpflichtung und Haftung

Die JFWS werden in finanziellen Angelegenheiten, die über die administrativen Angelegenheiten hinausgehen, durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten mit dem Kassier rechtsgültig verpflichtet. Die JFWS haften nur mit ihrem Vereinsvermögen.

 

Art.24 Verwaltung der Finanzen

Das Vermögen der JFWS wird vom Kassier der JFWS verwaltet. Die Kontoführung und die Buchungen können an die JFSG delegiert werden.

 

Art. 25 Mitgliederbeitrag

Der Jahresbeitrag der Mitglieder beträgt CHF 30.-

 

 

V. Abstimmungen und Wahlen

Art. 26 Abstimmungen und Wahlen

Über alle Sitzungen der einzelnen Organe ist ein Protokoll zu führen. Abstimmungen: Wo die Statuten nichts anderes vorsehen, werden die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes mit einfachem Mehr der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Wahlen allgemein: Die Wahlen erfolgen mit offenem Handmehr. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr und im zweiten Walgang das relative Mehr erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Vorstandswahlen: Der Präsident wird als erstes gewählt. Darauf folgen die Wahl des Vizepräsidenten und dann die Wahl des Kassiers. Danach erfolgt die Wahl der Verantwortlichen für die Wahlkreise Werdenberg und Sarganserland. Dabei gilt das einfache Mehr. Bei Bedarf können weitere Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Die Wahlkreise Werdenberg und Sarganserland sollten im Vorstand der JFWS angemessen vertreten sein. Geheime Abstimmungen und Wahlen: In allen Organen der JFWS können die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Dazu ist das relative Mehr gültig.

 

 

VI. Statutenänderung und Auflösung

Art. 27 Statutenänderung

Eine Statutenänderung kann nur von der Hauptversammlung und von zwei Drittel der Anwesenden beschlossen werden. Eine Änderung der Statuten ist der JFSG schriftlich mitzuteilen.

 

Art. 28 Auflösung

Die Auflösung der JFWS kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Die Auflösung muss von mindestens zwei Drittel der anwesenden Hauptversammlungsteilnehmer beschlossen werden. Anträge auf Auflösung müssen den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der Hauptversammlung mitgeteilt werden. Ein Auflösungsantrag hat per eingeschriebenen Brief an den Präsidenten zu erfolgen.

 

Art. 29 Verwendung von Archiv und Aktiven

Wird von der ausserordentlichen Hauptversammlung die Auflösung der JFWS beschlossen, so fällt das Archiv der JFWS, an die JFSG. Das Vermögen wird wie folgt aufgeteilt: Die Hälfte geht an die JFSG und je ein Viertel gehen an die beiden FDP Regionalparteien Werdenberg und Sarganserland. Das Vermögen muss einer Nachfolgeorganisation übergeben werden.

 

 

VII. Schlussbestimmungen

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Statuten treten nach der Genehmigung der Gründungsversammlung vom 18. März 2006 in Kraft.

 

Walenstadt, 18. März 2006

 

Der Präsident: Andreas Schwarz

Der Vizepräsident: Jann Felber