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Statuten der Jungfreisinnigen Wil und Umgebung
Die Statuten der JFWU hier als PDF downloaden!
Art. 1 Name, Sitz und Zweck
Die Jungfreisinnigen Wil und Umgebung(im Folgenden genannt die Jungfreisinnigen) bilden einen Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. Dieser Verein betätigt sich als politische Partei in der freisinnigen Tradition. Die Jungfreisinnigen sind organisatorisch der kantonalen Partei unterstellt und arbeiten eng mit dieser zusammen
Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidiums.
Die Jungfreisinnigen verbreiten das liberale Gedankengut und die liberale Tradition unter den Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Region Wil. Sie bringen die politischen Ideen ihrer Mitglieder gegen aussen zum Ausdruck. Sie fördern die Meinungsbildung über politische Fragen und ganz allgemein das politische Interesse der Jugend in der Region.
Die Jungfreisinnigen können Rechtsmittel aller Art ergreifen und die rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder vor Gerichten und Behörden vertreten, sofern ein Mehrheitsbeschluss der Mitglieder diese Massnahme bewilligt.
Art. 2 Mitgliedschaft
Der Vorstand der Jungfreisinnigen entscheidet über die Aufnahme von Neumitgliedern, dazu lässt er eine unterzeichnete Beitrittserklärung des Neumitglieds ausstellen.
Art. 3 Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen ausschliessen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere
- Verstösse gegen das Gesetz, soweit sie einigermassen schwerwiegend sind und mit der politischen Tätigkeit der Jungfreisinnigen einen Zusammenhang aufweisen
- Verstösse gegen die Statuten der Jungfreisinnigen
- Übrige Verstösse gegen die Interessen der Jungfreisinnigen
- Schwerwiegende Auseinandersetzungen mit anderen Mitgliedern der Jungfreisinnigen, welche
- die Tätigkeit der Jungfreisinnigen gefährden oder behindern.
Der Vorstand entscheidet schriftlich über den Ausschluss und eröffnet diesen Entscheid dem auszuschliessenden Mitglied eingeschrieben. Er setzt eine Frist von 30 Tagen an, innert welcher sich das Mitglied schriftlich beim Präsidium zuhanden der Mitgliederversammlung der Jungfreisinnigen beschweren kann. Die nächste ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss. Der Entscheid der Mitgliederversammlung ist endgültig. Auch dieser Entscheid wird schriftlich und eingeschrieben eröffnet.
Art. 4 Organisation
Die Organe der Jungfreisinnigen sind
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Revision
Art. 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Jungfreisinnigen. Sie findet einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen. Insbesondere werden solche ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn mindestens ½ Mitglieder der Jungfreisinnigen dies verlangen. Mitgliederversammlungen sind ohne anderslautenden Beschluss öffentlich durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten
- Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Berichts der Revisoren
- Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Revisoren
- Wahl der Delegierten der Jungfreisinnigen bei anderen Organisationen
- Festlegung der Leitlinien für die politische Tätigkeit des Vorstandes und der Jungfreisinnigen
- Allgemein
- Revision der Statuten
Art. 6 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus einem Präsidenten und einer variablen Anzahl von Mitgliedern zusammen. Er konstituiert sich selbst und gibt seine interne Chargenzuteilung bekannt.
Der Vorstand ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere leitet er die Tätigkeit der Jungfreisinnigen, organisiert und überwacht Veranstaltungen und Aktionen, betreibt Öffentlichkeitsarbeit und trägt die finanzielle Verantwortung. Er kann Arbeitsgruppen oder Sonderbeauftragte einsetzen und arbeitet eng mit nachbarschaftlichen Organisationen zusammen.
Der Vorstand erlässt zu allen regionalen Wahl- und Abstimmungsgeschäften Parolen und macht diese öffentlich bekannt.
Die Vorstandsmitglieder vertreten die Jungfreisinnigen nach aussen. Entscheide und Vertretungshandlungen mit finanziellen Konsequenzen für die Jungfreisinnigen sind ohne Vorstandsbeschluss nur dann zulässig, wenn die in Frage stehende Verpflichtung unter Fr. 100.- liegt. Bei höheren Beträgen muss ein Vorstandsbeschluss über das Geschäft gefasst werden. Die Zeichnungsberechtigung wird durch den Vorstand geregelt. Der Präsident und der Kassier haben jeweils Einzelunterschriftsberechtigung.
Art. 7 Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt Revisoren, welche nicht dem Vorstand oder dem Delegiertenrat angehören. Sie erstatten dem ordentlichen Parteitag schriftlichen Bericht über die Ordnungsmässigkeit der Buchführung und der Jahresrechnung. Die Revisoren führen die notwendigen Prüfungen nach eigenem Ermessen durch und haben uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Buchführung.
Der Vorstand und der Delegiertenrat sowie die Mitgliederversammlung können Revisoren weitergehende Aufträge erteilen.
Art. 8 Finanzen
Die Jungfreisinnigen finanzieren sich durch die Beiträge von lokalen Gruppierungen, Einnahmen aus Veranstaltungen und Aktionen und Sponsoring sowie Gönnerbeiträgen. Der Jahresbeitrag wird an der Mitgliederversammlung bestimmt, kann aber maximal Fr. 100.- betragen.
Das Rechnungsjahr der Jungfreisinnigen ist mit dem Kalenderjahr identisch.
Jegliche Nachschusspflichten von Mitgliedern oder Gönnern der Jungfreisinnigen sind in jedem Falle ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeit der Jungfreisinnigen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 9 Abstimmungen, Wahlen
Wo die Statuten nichts anderes vorsehen, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Delegiertenrates und des Vorstandes mit einfachem Mehr der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Bei Wahlen entscheidet beim ersten Wahlgang das absolute, beim zweiten Wahlgang das relative Mehr. Die Amtsdauer beträgt für sämtliche Organe jeweils ein Jahr. Organe können jederzeit mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Änderungen der Statuten bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie mit der Einladung zur Versammlung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung angekündigt worden sind.
Art. 10 Auflösung
Die Jungfreisinnigen lösen sich auf, wenn mindestens ¾ der Mitglieder an einer ordentlichen oder asserordentlichen Mitgliederversammlung dem Auflösungsantrag zustimmen. Ist ein solches Abstimmungsverfahren aufgrund irgendwelcher Umstände nicht durchführbar, so kann der Vorstand einstimmig die Auflösung der Partei beschliessen. Im Falle der Auflösung sind sämtliche Unterlagen und das Vereinsvermögen den Jungfreisinnigen der kantonalen Partei des Kantons St. Gallen zuhanden einer allfälligen Nachfolgeorganisation zu übergeben.
Art. 11 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 07.11.2010 im Restaurant Swan 21 in Wil genehmigt und in Kraft gesetzt worden.
Der Präsident
Jannik Schweizer


